Anna Radjuk/ Alexander Rathenau

Übungen im Zivilrecht, Universität Trier

 

 

 

Besprechungsfall Nr. 2

(Schwerpunkt: Leistungsstörungen/Gattungsschuld)

 

 

 

Der Fahrradhersteller H will endlich auch in Trier berühmt werden und startet eine Aktion: „Neu für Alt“, bei der alte Fahrräder gegen neue getauscht werden sollen. Um dabei nicht pleite zu gehen, begrenzt H jedoch sein Angebot auf zwanzig Fahrradliebhaber, die sich zuerst melden.

 

A, der davon durch eine Zeitungsanzeige erfährt, ruft sofort bei H an. Welch ein Glück: er steht auf Platz achtzehn! H und A einigen sich nun telefonisch, dass ein Mitarbeiter von H bei A mit einem neuen Fahrrad eines bestimmten Modells binnen zwei Wochen vorbeikommt und sodann Fahrräder ausgetauscht werden.

 

Als nach 3 Wochen immer noch nichts passiert, ruft A wieder bei H an und will „sein“ neues Fahrrad haben. H wendet ein, er habe das Fahrrad noch am Tag des ersten Telefonats für A bereit gestellt. Das Fahrrad sei ausgesondert worden und stand getrennt von den übrigen Fahrrädern nahe Lagerhalle in den Räumlichkeiten des H. Jedoch habe A „sein“ Fahrrad nie abgeholt und vor einer Woche sei H selbst Opfer eines Diebstahls geworden, bei dem zehn Fahrräder, darunter auch das „des A“, gestohlen wurden. Er sehe es nicht ein, noch ein anderes Fahrrad A anzubieten.

 

A ist empört. Er braucht nämlich unbedingt ein neues Fahrrad. Ein vergleichbares Fahrrad würde A 280 Euro kosten. Sein eigenes Fahrrad ist nur noch 80 Euro wert. Vor allem hat A schon teuere Fahrradlichter gekauft (30 Euro), die extra für das neue Modell zugeschnitten sind und auf andere Fahrräder nicht passen.

A fragt, was er nun unternehmen kann.

 

Bearbeitervermerk:

Erfüllungsanspruch ist nicht zu prüfen.